Masernimmunität
Die ab dem 1. März gültige Verordnung (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Kindertagesstätte oder die Schule Masern-Impfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Dies führt bei uns zu einer vermehrten Nachfrage für eine Masernantikörperbestimmung (Impftiter). Diese Untersuchung ist keine Kassenleistung. Eine Antikörperbestimmung als kurative Leistung ist nur bei Verdacht auf eine Infektion möglich – dann muss dieser Krankheitsverdacht allerdings auch an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
Zur Bestimmung des Immunstatus genügt das Masern-IgG. Die Kosten hierfür müssen bei GKV-Versicherten als IgeL abgerechnet werden. Ggf. kann die Bestimmung durch den Betriebsarzt initiiert werden sowie eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgen.
Ihr Team der
Partnerschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie und
Ärztlichen Praxisgemeinschaft