Wichtige Abrechnungsinformationen

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf die Änderungen im Zusammenhang mit der ab dem
1. April 2018 beginnenden Laborreform und aufgrund von Nachfragen auf die Einschränkung der
Abrechenbarkeit für Mitglieder einer Laborgemeinschaft von bestimmten Parametern bei PKV-Patienten
und Selbstzahlern hinweisen.

Wirtschaftlichkeitsbonus
Ab dem 1.4.2018 wird es zu einer Änderung der Berechnung des Arztpraxisspezifischen Fallwertes
und des Wirtschaftlichkeitsbonus kommen. Dazu verweisen wir auf die offiziellen Seiten z. B. der KBV
https://www.kbv.de/html/33490.php. Außerdem werden den Ausnahmekennziffern nun in einem
Ziffernkranz nur noch bestimmte Gebührenordnungspositionen zugeordnet, welche dann für die Berechnung
des Wirtschaftlichkeitsbonus unberücksichtigt bleiben.
https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Labor_Wirtschaftlichkeitsbonus_Anlage_Kennnummern.pdf
Daraus ergibt sich folgende technische Neuigkeit: Die Kennnummern (Ausnahmekennziffern) müssen ab
dem 1.4.18 nicht mehr auf dem Überweisungsschein mitgeteilt werden, werden vom Labor nicht mehr
erfasst und es erfolgt keine Budgetmitteilung mehr auf dem Befund.
Den Ziffernkranz, der den Ausnahmekennziffern zugeordnet ist, finden Sie auf unserer Homepage unter
https://nordlab.de/index.php/de/analysenverzeichnis/ebm-ausnahmekennnummern.

Einschränkung der Abrechenbarkeit
Bestimmte Parameter, welche in der Laborgemeinschaft für Kassenpatienten zwar über Muster 10a
anforderbar und durch die Laborgemeinschaft nach EBM abrechenbar sind, können dennoch nicht durch
Mitglieder einer Laborgemeinschaft bezogen und nach GOÄ gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern
abgerechnet werden.
Die Blutsenkung ist mit der Ziffer 3501 Bestandteil des Kapitels MI der GOÄ und daher nur von Ihnen
abrechenbar, wenn die Laboruntersuchung direkt am Patienten oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb
von 4 Stunden nach der Probenabnahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt.
Die Leistung ist nicht nach GOÄ an den Patienten berechnungsfähig, wenn sie in einem Krankenhaus,
einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder in einer laborärztlichen Praxis
erbracht werden.
Die Bestimmung des Thyreoidea-stimulierenden Hormones (TSH), der Antikörper gegen Streptolysin
(ASL) und von Fibrinogen sind nicht Bestandteil des Kapitels MII, sondern des Kapitels MIII der GOÄ und
damit nicht aus einer Laborgemeinschaft bezieh- und durch Sie nach GOÄ abrechenbar.

Ihre
Partnerschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie und
Ärztlichen Praxisgemeinschaft

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